Trendfahrzeuge: Was wo erlaubt ist und was nicht

Roger Suter

Die Vielfalt im Strassenverkehr schafft nicht nur neue Fortbewegungsmöglichkeiten, sondern auch Verwirrung. Unsere Übersicht zeigt, wer was wann wo fahren darf.

Sie heissen Scooter, E-Scooter, Onewheel, Solowheel, Smartwheels oder gar Hoverboards:  Beinahe jede Weihnacht taucht ein neues Fahrgerät auf. Da fällt es nicht nur den Laien schwer, den Überblick zu behalten. Auch dem Gesetzgeber fehlten vor einigen Jahren schlicht die Worte. Inzwischen werden die Fahrzeuge grob in «Trendfahrzeuge» und «fahrzeugähnliche Geräte» eingeteilt.

Die zuletzt genannten werden dabei allein mit Muskelkraft angetrieben. Werden sie als Verkehrsmittel und nicht zum Spielen genutzt, dürfen sie auf Fussgängerflächen, Radwegen, Tempo-30-Zonen und auf Nebenstrassen fahren, wo es kein Trottoir gibt. Verboten sind sie auf Hauptstrassen und im Fussgängerverbot. Das separate Verbotsschild zeigt einen Inlineskateschuh im roten Kreis.

Mit Motor: andere Regeln

Anders verhält es sich, wenn die Gefährte einen Elektromotor haben. Unterschieden wird zwischen Elektrotrottinetts, E-Roller, E-Bikes, E-Scooter sowie E-Stehroller auf der einen Seite und Elektroein­rädern, Smartwheels (Räder an der Seite) und Elektroskateboards. Letztere haben keine Typengenehmigung und dürfen auf öffentlich zugänglichem Grund überhaupt nicht fahren. Als öffentlich zugänglicher Grund gelten dabei alle Verkehrsflächen, die nicht abgesperrt sind – also auch der private Park- oder Garagenvorplatz.

Die etwas weniger exotischen E-Bikes, -Trottis, -Scooter und -Roller sind verkehrsregeltechnisch dem Velo gleich­gestellt: Weil sie über zwei Bremsen, eine Glocke sowie das obligatorische Tagfahrlicht verfügen, sind sie im Strassenverkehr zugelassen und müssen Velowege und -streifen benützen (oder Strassen, falls jene fehlen). Verboten ist das Fahren auf dem Trottoir, erlaubt sind sie hingegen, wo Motorfahrräder (Töffli) verboten sind – analog zum Velo.

Sie dürfen höchstens 20 km/h schnell sein (mit Tretunterstützung 25 km/h). Zum Fahren muss man 16 Jahre alt sein oder einen Fahrausweis der Kategorie M (Töffli, ab 14 Jahren erhältlich) haben. Gefahren wird grundsätzlich allein: Eine Mitfahrerin oder ein Mitfahrer ist nur ­erlaubt, wenn das Gefährt dafür vorgesehen ist, also über einen zweiten Sitzplatz samt Pedale oder Fussrasten verfügt. Erlaubt sind aber spezielle Kindersitze. Ein Helm wird für alle diese Gefährte empfohlen.

Frühestens ab 14

Die schnelleren E-Bikes (mit gelbem Nummernschild) sollten sich wie Motorfahrräder verhalten. Wo Töffli verboten sind, dürfen auch sie nur ohne Motor fahren. Es braucht Tagfahrlicht, einen Velohelm sowie einen Ausweis Kategorie M. Die Maximalgeschwindigkeit beträgt 30 km/h mit Motor und 45 km/h mit Tretunterstützung. Allgemein gilt zudem: Keine Elektrotrendfahrzeuge für unter 14-Jährige. Und bis man 16 ist, braucht man einen Führerausweis der Kategorie M, um elektrisch unterwegs zu sein. Für Motorfahrräder besteht ausserdem eine grundsätzliche Ausweispflicht.