Opfikon in Kürze

Bundesamt für Strassen

A51 in mehreren Nächten gesperrt

Derzeit wird die Bahnbrücke über der A51 zwischen den Anschlüssen Glattbrugg und Werft durch einen doppelspurigen Neubau ersetzt. Dies erfordert zusätzliche Nachtsperrungen der Nationalstrasse. Aktuell stehen umfangreiche Arbeiten zur Schalungsdemontage, der Erweiterung der Lehrgerüste sowie dem Ausbau der Absenkfundamente an. Dies erfordert nächtliche Sperrungen der A51 im April sowie im Mai.

Die Sperrungen werden jeweils zwischen 23 Uhr und 5 Uhr wie folgt vorgenommen:

  • 12. bis 17. April: Richtung Zürich
  • 19. bis 24. April: Richtung Flughafen
  • 26. bis 27. April: Richtung Flughafen
  • 27. bis 30. April: Richtung Zürich
  • 3. bis 5. Mai: Richtung Flughafen
  • 6. bis 8. Mai: Richtung Zürich
  • 10. bis 12. Mai: Richtung Flughafen
  • 17. bis 19. Mai: Richtung Zürich

Zudem kommt es bis zum 11. Juni jeweils zwischen Sonntag und Mittwoch, von 22 bis 5 Uhr, aufgrund verschiedener Arbeiten wiederkehrend zu Spurabbauten sowie zu allfällig kurzzeitigem Anhalten des Verkehrs mit einer Dauer von maximal 15 Minuten. Bauablaufbedingte Verschiebungen können nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Umfahrung bei Vollsperrungen muss man für die Durchfahrt mit einem leichten Zeitverlust rechnen. (pd.)

Wald und Waldrand

Jetzt gilt wieder die Leinenpflicht

Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Freilaufende Hunde am Waldrand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren. Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, gilt im Wald und am Waldrand jeweils von 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht. Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehaltenden eigenverantwortlich, den Hund an der Leine zu führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine Veranlagung zum Jagen hat.

Als Waldrand wird das Gebiet bis zu 50 Meter Entfernung zum Wald bezeichnet. Die Leinenlänge ist nicht reglementiert. Verstösse können mit einer Ordnungsbusse von 60 Franken geahndet werden. Dazu bevollmächtigt sind die Polizei, Wildhüterinnen und Wildhüter, die jagdliche Revieraufsicht sowie die Naturschutz- und Reservatsaufsicht, so genannte Rangerinnen und Ranger. (pd.)