Japankäfer: Bewässerungsverbot in weiten Teilen von Opfikon
Der Japankäfer ist ein prioritärer Quarantäneorganismus und unterliegt der Melde- und Bekämpfungspflicht. Um seine Ausbreitung einzudämmen, gelten in Opfikon sowohl befristete Massnahmen von 1. Juni bis 30. September 2026 als auch ganzjährige Massnahmen.
Der Schädling wurde erstmals 2023 in Kloten entdeckt und kann erhebliche Schäden an Pflanzen und Grünflächen verursachen. Nachdem auch Funde nahe der Stadtgrenze von Opfikon gemacht wurden, hat der Kanton Zürich verbindliche Vorschriften erlassen. Ein Grossteil der Stadt Opfikon liegt im Befallsherd. Der Stadtteil Glattpark und die Sportanlage Au befinden sich in der Pufferzone.
Diese Massnahmen gelten in Opfikon vom 1. Juni bis 30. September 2026:
(sogenannter Befallsherd)
Die wichtigste Massnahme betrifft die Bewässerung von Rasenflächen. Im ganzen Gemeindegebiet – mit Ausnahme von Glattpark und Sportanlage Au – ist die Bewässerung von Rasen- und Grünflächen vollständig verboten.
Hecken, Topfpflanzen, Beete und ähnliche Flächen dürfen weiterhin unter folgenden Bedingungen bewässert werden:
- Die Flächen müssen frei von Unkraut und Gräsern sein.
- Hecken und Blumen, die an Rasenflächen angrenzen, dürfen weiterhin gezielt im Wurzelbereich bewässert werden.
- Es darf kein Wasser auf umliegende Rasenflächen gelangen.
Wichtig:
- Wächst zwischen oder unter den Pflanzen Gras, ist eine Bewässerung nicht erlaubt.
- Erst nach vollständiger Entfernung von Gras und Unkraut darf wieder bewässert werden.
Nutzung von Planschbecken und Wassersprengern
Für Planschbecken und Wassersprenger gelten folgende Vorschriften:
Planschbecken:
- Das Aufstellen auf Rasenflächen ist zulässig, sofern kein Wasser auf die Rasenfläche gelangt.
- Beim Ein- und Ausstieg darf kein Wasser austreten.
- Das Entleeren des Beckens auf Rasenflächen ist verboten.
- Wenn möglich, sind Planschbecken auf befestigten Flächen (z. B. Stein oder Beton) aufzustellen.
- Alternativ ist eine wasserundurchlässige Unterlage zu verwenden.
Wassersprenger:
- Der Einsatz auf Rasenflächen ist verboten (auch zu Spielzwecken).
- Sie dürfen nur auf befestigten, unbewachsenen Flächen (z. B. Stein oder Beton) betrieben werden.
Vorschriften zur Grüngutabfuhr
(Befallsherd und Pufferzone)
- Die städtische Grüngutabfuhr erfolgt weiterhin regulär.
- Grüngut aus der Pufferzone darf in den Befallsherd gebracht werden, darf die Pufferzone jedoch nicht verlassen.
- Grüngut aus dem Befallsherd muss innerhalb des Befallsherds entsorgt werden.
- Wer die städtische Grüngutabfuhr nicht nutzt, muss die kantonalen Vorgaben einhalten.
Diese Massnahmen gelten ganzjährig in Opfikon:
(Befallsherd und Pufferzone)
- Es darf kein Kompost und kein Bodenmaterial aus dem Befallsherd hinaustransportiert werden.
- Pflanzen mit Erde dürfen nur unter den kantonalen Vorgaben transportiert oder verkauft werden.
- Pflanzen ohne Erde sind nicht betroffen.
Mit diesen Massnahmen soll die Ausbreitung des Japankäfers verhindert und die bestehende Population möglichst rasch beseitigt werden.
Haben Sie einen Japankäfer gefunden?
So gehen Sie vor:
- Käfer (tot oder lebendig) einfangen und in ein fest verschlossenes Gefäss legen.
- Das Gefäss über Nacht ins Gefrierfach legen.
- Am nächsten Tag den Käfer fotografieren.
- Foto und Fundort per E-Mail senden an: japankaefer(at)strickhof.ch
Erkennungsmerkmale des Japankäfers
Auffälligstes Merkmal sind die weissen Haarbüschel am Hinterteil des Käfers.
Weitere Informationen:
www.zh.ch/japankaefer
www.opfikon.ch/japankaefer